Allgemeine Informationen des Kreiswahlleiters zur vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 im Wahlkreis 70 Anhalt-Dessau-Wittenberg
Am Sonntag, den 23.02.2025 findet im Wahlkreis 70 Anhalt-Dessau-Wittenberg, zu diesem gehört die Stadt Dessau-Roßlau, alle Gemeinden des Landkreises Wittenberg und vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Gemeinden Muldestausee, Stadt Bitterfeld-Wolfen, Stadt Raguhn-Jeßnitz und Stadt Zerbst/Anhalt, die vorgezogene Neuwahl des 21. Deutschen Bundestages in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.
Neben der ohnehin anspruchsvollen Wahlvorbereitung und -durchführung unter „normalen“ Bedingungen wird diese Wahl wegen der Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten am 27.12.2024, der damit einhergehenden vorgezogenen Bundestagswahl am 23.02.2025 und der dadurch bedingten starken Verkürzung der üblichen Fristen eine besondere Herausforderung für die mit der Vorbereitung der Wahl befassten Behörden, Parteien und Wahlberechtigten sein.
Die Parteien und anderen Bewerber waren aufgerufen, bis zum 20.01.2025, 18 Uhr, ihre Kreiswahlvorschläge (zur Wahl des Direktkandidaten) mit den erforderlichen Unterlagen beim Kreiswahlleiter schriftlich einzureichen. Der Kreiswahlausschuss hat am 24.01.2025, 11 Uhr über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge befunden. Sollte es Beschwerden gegen die (Nicht)Zulassung geben (was zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels nicht bekannt war), entscheidet der Landeswahlausschuss über diese am 30.01.2025. Damit steht spätestens seit dem 30.01.2025 fest, welche Bewerber (Erststimme) und welche Parteien (Zweistimme) zur Bundestagswahl antreten, so dass ab diesem Zeitpunkt auch erst der Stimmzetteldruck gestartet werden kann.
Wer kommt in den Bundestag?
In Folge der Änderungen im Bundeswahlrecht, um die Größe des Bundestages zu beschränken, ist der Weg hin zur Besetzung des Bundestages komplizierter geworden.
Das Wahlgebiet des Bundes wird zwar immer noch in 299 Wahlkreise eingeteilt. Gewählt wird nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl. Es bleibt dabei, dass jeder Wähler zwei Stimmen hat: die Erststimme für den Wahlkreisbewerber, die Zweitstimme für die Landesliste.
Neu im Bundeswahlrecht ist der Vorrang des Verhältniswahlrechts gegenüber der Ermittlung des Wahlkreissiegers. Maßgeblich für die Berechnung der Sitzverteilung sind daher ausschließlich die abgegebenen gültigen Stimmen in den Ländern. Überhang- und Ausgleichsmandate entfallen.
Es ist damit nicht mehr so, dass ein Bewerber um das Direktmandat im Wahlkreis (Erststimme, linke Hälfte des Stimmzettels) direkt in den Bundestag einzieht, wenn er die meisten Stimmen im Wahlkreis auf sich vereinigt.
Im Rahmen der Ermittlung der Sitzverteilung im Bundestag werden zunächst von den 630 Bundestagssitzen die Zahl der erfolgreichen parteiunabhängigen Wahlkreisbewerber abgezogen. Sie erhalten ein Bundestagsmandat unabhängig vom Sitzvergabeverfahren nach dem Zweitstimmenergebnis.
Die übrigen Bundestagssitze werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf die Landeslisten der Parteien verteilt. Grundsätzlich erhält jede Partei zunächst die ihr nach dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis zustehende Anzahl an Sitzen (Oberverteilung).
Dabei werden die Zweitstimmen der erfolgreich gewählten parteiunabhängigen Wahlkreisbewerber nicht berücksichtigt.
Des Weiteren werden bei der Verteilung der Sitze auch Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben, nicht berücksichtigt.
Anschließend werden für jede Partei die ihr insgesamt zustehenden Sitze auf ihre einzelnen Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten verteilt (Unterverteilung)
Sowohl die Oberverteilung auf die Parteien als auch die Unterverteilung auf die Länder werden mittels des Divisorverfahrens Sainte-Laguë/Schepers durchgeführt und gemäß der gesetzlichen Vorgaben gerundet.
Die Wahlkreisbewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen in Sachsen-Anhalt die meisten Erststimmen erhalten haben, werden nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen des Bewerbers durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in dem Wahlkreis.
Stehen die Sitzkontingente der Parteien im Land fest, wird die Reihenfolge der Besetzung der Parteisitze ermittelt. Die Wahlkreisbewerber einer Partei mit den meisten Erststimmen ihres Wahlkreises erhalten in der Rangfolge ihrer Stimmanteile auf der Landesliste ihrer Partei absteigend einen Parteisitz, soweit der Partei Sitze im Bundestag zustehen (Zweitstimmendeckungsverfahren). Gibt es mehr erfolgreiche Wahlkreisbewerber als die Partei Sitze abdecken kann, bekommen die Wahlkreisbewerber mit den geringsten Erststimmenanteilen keinen Sitz zugeteilt. Bleiben nach der Verteilung der erfolgreichen Wahlkreisbewerber noch zu vergebende Parteisitze übrig, rücken die Listenbewerber der Partei entsprechend ihrer Stimmenanteile auf, § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 BWG unbesetzt.
Wahlberechtigung
Unter der Wahlberechtigung versteht man die Befugnis, sein Wahlrecht aktiv auszuüben, d. h. wählen zu dürfen. Diese Wahlberechtigung wird durch das Bundeswahlgesetz konkretisiert.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist nicht.
Am Wahltag werden ca. 228.500 Personen berechtigt sein, im Wahlkreis 70 Anhalt-Dessau-Wittenberg an der Bundestagswahl teilzunehmen.
Bis spätestens zum 02.02.2025 erhält jeder, der von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde (Stichtag ist der 12.01.2025), eine Wahlbenachrichtigung. Derjenige, der eine solche nicht bekommen hat, gleichwohl jedoch der Meinung ist, in seiner Gemeinde wahlberechtigt zu sein, sollte sich unverzüglich an diese wenden.
Wahlbezirke
Die Wahlkreise werden für die Stimmabgabe in Wahlbezirke unterteilt. Der Begriff Wahlbezirk ist umgangssprachlich gleichzusetzen mit dem Begriff Wahllokal. Die Städte und Gemeinden bestimmen dabei, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Dabei haben sie auf die örtlichen Gegebenheiten ebenso zu achten, wie darauf, dass die Grenze von 2.500 Einwohnern nicht überschritten wird. Die Zahl der wahlberechtigten Personen darf jedoch auch nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben.
Die Städte und Gemeinden haben im Wahlkreis 70 unter Berücksichtigung dieser Vorgaben insgesamt 353 Wahlbezirke gebildet. Davon sind 58 Wahlbezirke Briefwahlbezirke, welche für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses in dem Wahlkreis zuständig sind. In welchem Wahlbezirk bzw. Wahllokal der Wähler seine Stimme abzugeben hat, ist auf der ihm bis spätestens bis zum 02.02.2025 zugehenden Wahlbenachrichtigung vermerkt.
Briefwahl bzw. Wahl mit Wahlschein
Wer am Wahltag gehindert ist, in seinem Wahllokal zu wählen oder aus sonstigen Gründen nicht im Wahllokal wählen will, kann bei seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein beantragen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich bei der Gemeinde gestellt werden. Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung genüge getan. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Im Wahlscheinantrag müssen Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden. Diese Angaben werden im Vordruck für einen Wahlscheinantrag, der auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigung gedruckt wird, verlangt. Der Vordruck muss aber nicht verwendet werden.
Bei der vorgezogenen Bundestagswahl am 23.02.2025 ist zu beachten, dass das Zeitfenster für die Ausübung der Briefwahl maximal zwei Wochen beträgt, da die Stimmzettel wegen der verkürzten Fristen erst ab dem 30.01.2025 gedruckt und die Briefwahlunterlagen durch die Gemeinden daher erst ab dem 10.02.2025 versandt werden können. In diesen zwei Wochen müssen die Briefwahlunterlagen von den Gemeinden zu den Briefwählenden geschickt und von den Briefwählenden zur Gemeindebehörde zurückgeschickt werden. Das funktioniert nur dann gut, wenn der Antrag auf Briefwahl (Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins) zeitnah nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung oder bereits vorher gestellt wird.
Sollte die Besorgnis bestehen, dass die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig beim Wähler eingehen oder diese nicht rechtzeitig bis zum 23.02.2025, 18 Uhr in die Gemeindebehörde zurückgesandt werden können, empfiehlt sich die Wahl im auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahllokal oder die Durchführung der Briefwahl direkt vor Ort in ihrer Gemeinde.
Nach Eingang des Wahlscheinantrags übersendet die Gemeindebehörde dem Antragsteller
– den Wahlschein
– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises 70 Anhalt-Dessau-Wittenberg,
– einen amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß),
– einen amtlichen Wahlbriefumschlag (hellrot) und
– ein Merkblatt zur Briefwahl.
Im Wählerverzeichnis wird der Wähler sodann mit einem Sperrvermerk für Briefwahl („W“) geführt, damit dieser nicht sowohl per Briefwahl als auch persönlich im Wahllokal wählt. Mit dem Wahlschein und den übersandten Briefwahlunterlagen hat der Wähler die Möglichkeit, per Briefwahl oder unter Vorlage des Wahlscheins in seinem oder einem anderen Wahllokal seines Wahlkreises zu wählen. Weitere Hinweise sind auf dem übersandten Merkblatt zur Briefwahl enthalten. Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeinde stellt dafür sicher, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
Wahlscheinanträge können bei der Wohnsitzgemeinde grds. nur bis zum Freitag, den 21.02.2025, 15.00 Uhr gestellt werden. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Krankheit) ist eine Beantragung bei der Wohnsitzgemeinde noch bis Sonntag, 23.02.2025, 15.00 Uhr möglich.
Konkrete Fragen zur Wahlscheinbeantragung beantwortet die die Wahlbenachrichtigung ausstellende Gemeindebehörde gern.
An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person von der wahlberechtigten Person bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt Folgendes:
- Der Wahlberechtigte kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel.
- Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß) und verschließt diesen.
- Er unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
- Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag (hellrot) und verschließt diesen.
- Er übersendet den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem hellroten Wahlbriefumschlag eingedruckte Adresse, dass dieser spätestens am 23.02.2025, 18.00 Uhr dort eingeht. Um dies sicher zu stellen, sollte der Wahlbrief spätestens am Donnerstag, den 20.02.2025 zur Post aufgegeben werden. Im Bereich der Deutschen Post AG ist die Wahlbriefbeförderung kostenfrei. Alternativ kann der Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag eingedruckten Adresse abgegeben bzw. in den Hausbriefkasten eingeworfen werden.
Stimmenabgabe durch blinde und sehbehinderte Menschen
Mit der Wahlbenachrichtigung wird den Wahlberechtigten auch mitgeteilt, ob das Wahllokal, in dem der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben kann, barrierefrei ist oder nicht. Darüber hinaus steht auf der Wahlbenachrichtigung auch, wo der Wahlberechtigte Hinweise zu barrierefreien Wahllokalen oder Hilfsmitteln erhalten kann. Für Hilfsmittel ist der Blinden- und Sehbehinderten-Verband Sachsen-Anhalt e.V. (BSVSA) zuständig, so dass auch dessen Telefonnummer auf den Wahlbenachrichtigungen eingedruckt ist.
Blinde und Sehbehinderte haben die Möglichkeit, den Stimmzettel mittels einer Stimmzettelschablone auszufüllen und damit ihre Stimme abzugeben. Die Stimmzettelschablone kann über den Blinden- und Sehbehinderten-Verband Sachsen-Anhalt e.V. (BSVSA), Hanns-Eisler-Platz 5, 39128 Magdeburg, Telefon: (0391) 2 89 62 39, Internet: www.bsvsa.org/wahlen.html abgefordert werden.
Damit die Stimmzettelschablone ordnungsgemäß angewendet werden kann, sind die Stimmzettel am oberen rechten Rand mit einem kleinen Loch versehen. Dieses sagt aus, wo beim Stimmzettel „oben rechts“ ist, um den Stimmzettel richtig in die Stimmzettelschablone einzulegen.
Ergebnisdarstellungen am Wahlsonntag
Am Sonntag, den 23.02.2025 werden Zwischenergebnisse und die vorläufigen Endergebnisse der Bundestagswahl im Wahlkreis 70 Anhalt-Dessau-Wittenberg auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (www.facebook.com/Landkreis.Anhalt.Bitterfeld), veröffentlicht.
Es findet keine Ergebnispräsentation in der Landkreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld statt.
Mit ersten Ergebnissen aus den Wahlbezirken wird ab 18.30 Uhr zu rechnen sein. In Abhängigkeit vom Eingang der Schnellmeldungen wird eine Aktualisierung der Ergebnisse aller 15 bis 20 Minuten angestrebt.
Nach der Ermittlung des vorläufigen Endergebnisses für den Wahlkreis wird dieses auch auf der Internetseite des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (www.anhalt-bitterfeld.de) unter Aktuelles dargestellt. Dort sind dann die Ergebnisse nach Gemeinden und Wahlbezirken zu entnehmen.
Feststellung des endgültigen Ergebnisses
Am 03.03.2025 wird der Kreiswahlausschuss um 17.00 Uhr im Beratungsraum III Landkreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld (1. Obergeschoss), Am Flugplatz 1, 06366 Köthen (Anhalt) in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis feststellen. Die Sitzung ist öffentlich.