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Ab dem 20.06.2022 wurden durch die Finanzverwaltung Sachsen-Anhalt an alle ermittelten Grundstückseigentümer Informationsschreiben versandt. Mit diesem Schreiben werden die Grundstückseigentümer darüber informiert, dass zur Ermittlung des Grundsteuerwertes, welcher den bisherigen Einheitswert ablösen wird, eine Erklärung beim Finanzamt Wittenberg abzugeben ist. Diese Erklärung ist vom 01.07. bis 31.10.2022  laut den gesetzlichen Vorgaben elektronisch über das Online Portal „ELSTER“ einzureichen.
Die Zuständigkeit für die Grundsteuerreform liegt bei dem Finanzministerium des Landes, nicht bei der Stadt. Da auch die Stadtverwaltung sehr viele Nachfragen und Anrufe zu diesem Thema erhält, möchten wir Sie auf folgende relevante Internetseiten zur Unterstützung hinweisen:

https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer/

Grundsteuererklärung für Privateigentum (grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de)

https://lsaurl.de/Grundsteuer

https://www.elster.de

https://hilfe.grundsteuer-digital.de/faqs/welche-angaben-muessen-in-der-feststellungserklaerung-gemacht-werden/

https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/geodatendienst-bodenrichtwerte/bodenrichtwerte-in-sachsen-anhalt.html – hier finden Sie über einen gebührenfreien Gastzugang den für Ihr Grundstück zutreffenden Bodenrichtwert.

Sollten sich Ihre Anliegen mit diesen Hinweisen und unter Berücksichtigung des Ende Juni versandten Informationsschreibens nicht erledigen, hat das Finanzamt Wittenberg zudem eine „Hotline Grundsteuer“ (03491 430 1222) für folgende Zeiten eingerichtet:

Montag

08.00 Uhr – 12.00 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr 

Dienstag

08.00 Uhr – 12.00 Uhr
13.00 Uhr – 18.00 Uhr

Mittwoch

13.00 Uhr – 16.00 Uhr

Donnerstag

08.00 Uhr – 12.00 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr 

Freitag

08.00 Uhr – 12.00 Uhr 

Grundsätzlich besteht die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Erklärung, aber die Abgabe ist mit Unterstützung Dritter möglich und muss nicht zwingend höchstpersönlich erfolgen.

Die Reform der Grundsteuer ist notwendig weil:
„Bisher wird die Grundsteuer durch die Finanzbehörden anhand von Einheitswerten berechnet. Diese Werte stammen für die alten Bundesländer aus dem Jahr 1964 und für die neuen Bundesländer aus dem Jahr 1935. Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Zugleich forderte das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Neuregelung zur Grundsteuer bis Ende 2019.“ [aus: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer/#c271869]